Vorsicht Beschäftigungsverbot!


Da die Corona-Mutante B.1.1.7. deutlich ansteckender ist, verzeiht sie keine Nachlässigkeiten bei den Schutzmaßnahmen (AHA-L). Diese Mutante hat sich in Deutschland nun durchgesetzt, weshalb das Robert Koch-Institut seine Empfehlungen zum Kontaktpersonenmanagement aufgrund der höheren Infektiosität von B.1.1.7. in wesentlichen Punkten geändert und deutlich strenger gefasst hat. 

Dass ein auslösender Kontakt unter 1,5 Meter und mehr als 15 Minuten ohne adäquaten Schutz oder ein Aufenthalt, der länger als 30 Minuten in schlecht belüfteten Räumen unabhängig vom Abstand und dem Tragen von Masken ist und zur Einstufung von Kontaktpersonen der Kategorie 1 führt gilt in dieser Form also NICHT MEHR! 

 Ab dem 01.04.2021 gelten deshalb Personen als Kontaktperson eines bestätigten COVID-19-Falls, bei 

  1. engem Kontakt (<1,5 m, Nahfeld) länger als 10 Minuten ohne adäquaten Schutz
  2. Gespräch mit dem Fall (unabhängig von dessen Dauer) ohne adäquaten Schutz
  3. gleichzeitigem Aufenthalt von Kontaktperson und Fall im selben Raum mit wahrscheinlich hoher Konzentration infektiöser Aerosole unabhängig vom Abstand für 10 Minuten, auch wenn durchgehend und korrekt Mund-Nasen-Schutz oder FFP2-Maske getragen wurde.

 Als adäquater Schutz gilt ausschließlich, dass die infektiöse Person und die Kontaktperson durchgehend und korrekt Mund-Nasen-Schutz oder FFP2-Maske getragen haben.

 Enge Kontakte mit Gesprächen und gleichzeitiger Nutzung von Räumen durch mehrere Personen verursacht voraussichtlich deutlich strengere Entscheidung als bisher durch die Gesundheitsämter für Quarantäne für die Kontaktpersonen.

 Das hat natürlich Auswirkungen auf die Ermittlung von Kontaktpersonen bei einem bestätigten COVID-19-Fall in Ihrem Betrieb. Denken Sie unbedingt daran, Ihre Gefährdungsbeurteilungen, die Schutzmaßnahmen, die Hygienekonzepte und die Unterweisungen so anzupassen, dass diese neuen Kriterien in möglichst allen Arbeitssituationen eingehalten werden. Ansonsten droht das Risiko des Beschäftigungsverbotes von allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die die o.g. Kriterien (a -c) nicht einhalten.

Es droht für Ihre Beschäftigten: 

Mitarbeitende Kontaktpersonen können nicht mehr im Betrieb arbeiten sondern müssen sich unverzüglich für 14 Tage „häuslich absondern“ (Quarantäne) – und zwar ab dem letzten Tag des Kontaktes zum bestätigten COVID-19-Fall. Es soll eine frühestmögliche PCR-Testung enger Kontaktpersonen und weiter während der Quarantäne zwei Mal wöchentlich mittels Antigentest, sowie abschließend am 14. Tag der Quarantäne durchgeführt werden. Ein negatives Testergebnis während der Quarantäne ersetzt oder verkürzt die Quarantäne nicht!

Egal ob erkrankt oder nur Kontaktperson müssen jetzt alle betroffenen Personen 14 Tage isoliert werden. Erst nach einer 48-stündigen Symptomfreiheit bzw. nachhaltigen Besserung mit einen PCR-Test (bei schwerem Verlauf) oder einen Antigentest kann die Quarantäne aufgehoben werden.

Sollten Sie Betriebssanitäter beschäftigen, gilt für diese analog: 

  • keine Beratungen bei nicht lebensbedrohlichen Erkrankungen.
  • Lebensbedrohliche Notfälle werden natürlich sofort und vor Ort mit sachgerechter Abdeckung des Gesichtes des Betroffenen wiederzubelebenden bei Herzmassage versorgt. 

Schützen Sie sich und Ihre Beschäftigten und bleiben Sie gesund. 

Link zum Robert-Koch-Insttitut zur Kontaktpersonen-Nachverfolgung 

Link zum Robert-Koch-Insttitut zu den Entlassungskriterien aus der Isolierung


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