Das ist neu beim Mutterschutz


Die Änderungen sind nicht wesentlich aber einiges ist neu: 

  • Sie melden wie bisher jede Ihnen bekannt werdende Schwangere im Betrieb z.B. mit dem im Downloadbereich verfügbaren Formular. Die immer sinnvolle Einschätzung möglicher Gefahren am Arbeitsplatz, die „Gefährdungsbeurteilung“, muss natürlich besonders mögliche Gefahren für Schwangere berücksichtigen und schriftlich niedergelegt werden. Hier hilft das von den Gewerbeaufsichtsämtern bereitgestellte Formular. 
  • Insbesondere die Möglichkeit, die Schwangere weiter an einem zulässigen Arbeitsplatz zu beschäftigen, muss nun noch intensiver erforscht werden. Sehr professionell ist z.B. das System, das zusammen mit Herrn Dr. Christ, Berlin insbesondere für operativ tätige Ärztinnen ( www.opids.de ) in dieser Hinsicht entwickelt wurde. 

  • Zusätzlich gehören jetzt auch Schwangere in den Schutz des Gesetzes, die

    - arbeitnehmerähnlich also zunächst selbständig beschäftigt werden, also z.B.

    Heimarbeiterinnen, Hausangestellte, geringfügig Beschäftigte und ähnliche,

    - Schülerinnen in verpflichtenden Kursen und Praktika,

    - Beamtinnen, Richterinnen oder Soldatinnen sind. 

  • Das Nachtarbeitsverbot ist leicht eingeschränkt worden, wenn

    - die Schwangere sich ausdrücklich dazu bereit erklärt,

    - ein ärztliches Zeugnis der Unbedenklichkeit vorliegt und

    - Alleinarbeit ausgeschlossen ist. 

  • Erweiterter Kündigungsschutz und Verlängerung der Schutzfrist sind ebenso im Mutterschutzgesetz hinzugekommen.


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