"Folgen Sie den behördlichen Vorgaben". Wenn Sie das tun, könnten Ihnen Arbeitskraft von Mitarbeitern (mwd) ausfallen oder Sie Ihren Betrieb gar nicht mehr betreiben dürfen, sind folgende Ansprüche gegen den Staat wahrscheinlich (also bitte beantragen):
1. Beschäftigungsverbot für Ihre Mitarbeiter (mwd) nach Mutterschutzgesetz: Die Bundesländer haben mehrheitlich entschieden, dass werdende Mütter und also auch Stillende zusätzlich zu den betrieblichen Einschränkungen wie Radioaktivität, Infektionsrisiko, Umgang mit Gefahrstoffen etc. Tätigkeiten mit direktem Publikumsverkehr nicht mehr ausüben dürfen und ein betriebliches Beschäftigungsverbot durch den Arbeitgeber ausgesprochen werden muss. Hierzu gehören z.B. der Verkauf in Apotheken, im Einzelhandel und an Tankstellen. Ebenso von dem Verbot betroffen sind Tätigkeiten im Außendienst, z.B. Behörden, Personentransport, Handwerker, Lieferdienste etc. Der Antrag auf Erstattung der Lohnkosten zur Weiterzahlung des Gehalts an die Schwangere oder Stillende ist an die Krankenkasse zu stellen. (Quellenbeispiel hier)
2. Quarantänebeschluss des Gesundheitsamtes für einzelne Mitarbeiter (mwd): Bestimmt "die Behörde" (i.d.R. das Gesundheitsamt) nach § 28 Infektionsschutzgesetz (IfschG), indem sie Ihre(n) Mitarbeiter (mwd) verpflichtet, "den Ort, an dem sie sich befinden, nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu verlassen oder von ihr bestimmte Orte oder öffentliche Orte nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu betreten", besteht Anspruch auf Entschädigung von dieser Behörde. § 56 IfschG erklärt, wo das Geld abzufordern ist: "(11) Die Anträge nach Absatz 5 sind innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Einstellung der verbotenen Tätigkeit oder dem Ende der Absonderung bei der zuständigen Behörde zu stellen".
3. "Unter den Voraussetzungen von Satz 1 kann die zuständige Behörde Veranstaltungen oder sonstige Ansammlungen von Menschen beschränken oder verbieten und Badeanstalten oder in § 33 genannte Gemeinschaftseinrichtungen oder Teile davon schließen." Auch dafür sollte in jedem Fall ein Antrag auf Entschädigung wie oben gestellt werden.
4. Für Behörden- oder Arztbesuche im Rahmen der Abklärung der Frage, ob eine meldepflichtige Erkrankung besteht, ist der Arbeitgeber genauso verpflichtet, den Lohn weiter zu zahlen, wie dann im Fall von Krankheit und hieraus resultierender Arbeitsunfähigkeit. Allerdings könnten hier auch Erstattungsansprüche des Arbeitgebers gegen das Gesundheitsamt oder eine andere die Quarantäne anordnende Behörde entstehen, die wie oben in der drei Monatsfrist beantragt werden sollten.
Endgültig sind diese Ansprüche noch nicht höchstrichterlich geklärt, da das Gesetz ja gerade kürzlich auch diesbezüglich geändert wurde. Ein Antrag macht aber in jedem Fall Sinn, denn ohne diesen bekommt man garantiert nichts. Ein Beispiel für einen derartigen Antrag finden Sie hier.
Bleiben Sie und Ihre Mitarbeiter (mwd) gesund!
(interessanter Link)