Von Ulrich Frick

Befunde behandelnder Ärztinnen und Ärzte: Wann ist die Kopie kostenlos?
Wer nach einer Untersuchung oder Behandlung seine Befunde anfordert, möchte oft nachvollziehen können, was festgestellt und dokumentiert wurde. Dazu können Diagnosen, Laborwerte, Bildgebungsberichte und die Einschätzungen behandelnder Ärztinnen und Ärzte gehören. Für Patientinnen und Patienten ist dabei eine wichtige Frage: Darf die Praxis für die Kopie Geld verlangen?
Nach Art. 15 Abs. 3 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) muss der Verantwortliche eine Kopie der personenbezogenen Daten bereitstellen, die über die betroffene Person verarbeitet werden. Die erste Kopie ist grundsätzlich unentgeltlich. Für weitere Kopien darf ein angemessenes Entgelt verlangt werden, das sich an den Verwaltungskosten orientiert. Wird der Antrag elektronisch gestellt, sind die Informationen grundsätzlich in einem gängigen elektronischen Format bereitzustellen, sofern die betroffene Person nichts anderes wünscht. gdpr-info.eu
Was umfasst der Anspruch bei medizinischen Befunden?
Gesundheitsdaten sind besonders sensible personenbezogene Daten. Der Anspruch beschränkt sich nicht auf eine kurze Zusammenfassung oder eine bloße Liste von Diagnosen. Erfasst werden die personenbezogenen Daten in der Patientenakte, darunter etwa Befunde, Untersuchungsergebnisse, Diagnosen und Angaben zu vorgenommenen Behandlungen oder Eingriffen.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat dies am 26. Oktober 2023 in der Rechtssache C‑307/22 konkretisiert. Danach kann der Anspruch auf eine getreue und verständliche Wiedergabe der Daten auch eine vollständige Kopie von Unterlagen aus der Patientenakte umfassen. Das gilt, wenn die vollständigen Dokumente erforderlich sind, damit die Patientin oder der Patient die Richtigkeit und Vollständigkeit der Daten prüfen und sie verstehen kann. Zu den ausdrücklich angesprochenen Informationen zählen Befunde behandelnder Ärztinnen und Ärzte. Eine bloße Zusammenfassung reicht daher nicht immer aus.
Sie haben also Anspruch auf den vollständigen Inhalt der gesamten Patientenakte und als erste Kopie kostenlos.
